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Gewerbestraße 12, 78247 Hilzingen
Phone +49 7731 7980777, info@schellhammer.com


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand: Juni 2007)

I. Allgemeines
1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn der Vertragspartner seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat (Drittstaat) hat. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises darauf bedarf.
2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Käufer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher wie auch Unternehmer.
3. Der Verkäufer vertreibt holzverarbeitende Maschinen sowie Teakholz-Gartenmöbel nebst Zubehör.
4. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, diesen wird hiermit widersprochen. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer Verträge vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers abschließt.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.
6. Besteht zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
7. Alle Vereinbarungen, welche zwischen dem Verkäufer und dem Käufer hinsichtlich der Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen.

II. Vertragsschluß
1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Insbesondere die auf der Homepage im Internet (www.schellhammer.com) und die in den E-Mail-Rundschreiben angegebenen Preise stellen unverbindliche Preisangaben und keine annahmefähigen Angebote dar.
2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Insbesondere auch durch die Bestellung der gewünschten Waren per E-Mail (info@schellhammer.com), via Fax (07731/9745-45) oder per Telefon (07731/9745-0) gibt der Käufer ein verbindliches Angebot ab.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, ein Angebot innerhalb von drei Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Angebot als abgelehnt.
4. Der Vertrag kommt wirksam zustande, wenn der Verkäufer das Angebot durch eine Auftragsbestätigung schriftlich per Anschreiben, Fax oder E-Mail annimmt. Sofern von dem Verkäufer keine schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Übergabe der Ware in den Geschäftsräumen bzw. an deren Standort, die Lieferung oder die Rechnung als Auftragsbestätigung.
5. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt der Verkäufer dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum des Verkäufers.
6. Ist der Käufer Unternehmer, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgeblich, sofern der Käufer dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie dem Verkäufer nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

III. Lieferung, Liefervorbehalt, Lieferverzug
1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, sofern diese vom Verkäufer nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
2. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Sollte ein Artikel nicht mehr oder nicht sofort lieferbar sein, wird der Käufer umgehend benachrichtigt. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern.
4. Der Verkäufer liefert, solange der Vorrat reicht. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist des Verkäufers unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Ist die bestellte Ware nicht verfügbar, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die versprochene Leistung nicht zu erbringen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich bei Fremdfirmen einzudecken.
5. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
6. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an den Verkäufer oder bei höherer Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb des Verkäufers oder eines Vorlieferanten. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VIII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
7. Entsteht dem Käufer durch eine vom Verkäufer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, höchstens aber in Höhe von 5% des Rechnungswertes des vom Verzug betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen.
8. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VIII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
9. Lieferungen erfolgen nur innerhalb Deutschlands. Die Lieferung erfolgt durch Sendung der Ware vom Firmensitz des Verkäufers bzw. vom Standort der Ware an die vom Käufer mitgeteilte Adresse. Wünscht der Käufer eine Transportversicherung, schließt der Verkäufer diese nur auf besondere schriftliche Anweisung für Rechung des Käufers ab.
9. Käufer aus EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten übernehmen den Versand der Ware ab dem Firmensitz des Verkäufers bzw. ab dem Standort der Ware, die Verzollung sowie den eventuellen Abschluss einer Transportversicherung in eigener Verantwortung. Bei Käufern aus der Schweiz kann eine Lieferung nach Ziff. 9 dieser Bestimmung vereinbart werden.
10. Bei Zahlung gegen Vorauskasse erfolgt die Versendung erst nach Eingang des gesamten Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto des Verkäufers. Der Versand in ein EU-Mitgliedsstaat erfolgt bei Vorlage einer Umsatzsteuer-Identitätsnummer erst nach deren Überprüfung.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsrechte
1. Alle Preisangaben auf unserer Homepage www.schellhammer.com und in unseren E-Mail-Rundschreiben gelten für die Abholung der Ware am Firmensitz des Verkäufers bzw. an deren Standort.
2. Mit Aktualisierung der Internet-Seiten auf www.schellhammer.com und mit jedem neuen E-Mail-Rundschreiben werden alle früheren Preise und Angaben ungültig. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der gemäß II. Ziff. 4 verbindlichen Bestellung gültige Fassung.
3. Die Preisangaben schließen die Umsatzsteuer mit ein. Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung, Kosten des Zahlungstransfers sowie sonstige Kosten, z.B. für den Aufbau oder die Inbetriebnahme, und Spesen sind jedoch nicht mit enthalten. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
4. Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich in EURO.
5. Der Käufer trägt die Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe am Tag der Ausführung der Lieferung, etwaige nachträgliche gesetzliche Änderungen werden entsprechend der gesetzlichen Regelung nachbelastet oder rückvergütet.
6. Unternehmer aus EU-Mitgliedsstaaten mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können die Ware umsatzsteuerfrei erwerben. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist dem Verkäufer bei der Bestellung zur Überprüfung beim Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, mitzuteilen. In der Auftragsbestätigung wird der Nettokaufpreis ausgewiesen.
7. Unternehmer aus EU-Mitgliedsstaaten ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zahlen die deutsche Umsatzsteuer. In der Auftragsbestätigung wird die Umsatzsteuer mit ausgewiesen.
8. Verbraucher aus EU-Mitgliedstaaten zahlen die deutsche Umsatzsteuer. Diese wird in der Auftragsbestätigung ausgewiesen.
9. Unternehmer und Verbraucher aus Drittstaaten zahlen grundsätzlich die deutsche Umsatzsteuer. Nach Zusendung der von einer deutschen Zollstelle abgestempelten Ausfuhrerklärung erstattet der Verkäufer die Umsatzsteuer zurück. Ist für den Verkäufer jedoch der Nachweis der Ausfuhr möglich, können Käufer aus Drittstaaten die Ware auch steuerfrei erwerben.
10. Bei Bestellungen von Unternehmern und auch Verbrauchern aus EU-Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten erfolgt der Versand nur gegen Vorauskasse.
11. Lieferungen innerhalb Deutschlands erfolgen ebenfalls nur gegen Vorauskasse. Wird die Ware am Betriebssitz des Verkäufers gekauft und mitgenommen, ist diese sofort in Bar, mit EC-Karte oder mit Kreditkarte zu bezahlen. Abweichungen können vereinbart werden.
12. Bei Zahlung per Vorauskasse hat der Käufer den auf der Auftragsbestätigung angegebenen Gesamtpreis (Kaufpreis, ggf. Umsatzsteuer, Versandkosten) innerhalb von 7 Tagen nach dem Vertragsschluss gemäß II. Ziff. 4 auf das in der Auftragsbestätigung angegebene Bankkonto des Verkäufers zu überweisen. Die Zahlung ist erst mit Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto des Verkäufers bewirkt.
13. Die Versandkosten trägt der Kunde. Sämtliche anfallenden Versandkosten werden auf der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung ausgewiesen.
14. Wird entsprechend Ziff. 10 Satz 2 dieser Bestimmung eine Zahlung per Rechnung vereinbart, ist diese sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen wurde. Die Zahlung ist erst mit Eingang des Rechnungsbetrages auf dem in der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung angegebenen Bankkonto des Verkäufers bewirkt. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von bis zu 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
15. Schreibfehler, Preisänderungen, Kalkulationsfehler, Irrtümer bei technischen Angaben und technische Änderungen bleiben vorbehalten. Auch Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
16. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.

V. Rücktritt
1. Der Verkäufer behält sich den Rücktritt vom Vertrag und die Stornierung der Bestellung vor, wenn als Zahlungsweise Vorauskasse gewählt wurde und nicht innerhalb von 7 Tagen nach dem Vertragsschluss gemäß II. Ziff. 4 der Zahlungseingang auf dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Bankkonto zu verzeichnen ist.
2. Ebenso behält sich der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag und die Stornierung der Bestellung vor, wenn der Käufer bei der Lieferung der Ware nicht unter der angegebenen Adresse angetroffen wird oder der Käufer die Annahme der Ware verweigert.

VI. Gefahrübergang, Abnahme
1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. Anlieferung, Aufbau und/oder Inbetriebnahme übernommen hat.
2. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muß, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muß unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
3. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
4. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit Übergabe der Sache an den Verbraucher über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Verbraucher im Verzug der Annahme befindet.

VlI. Gewährleistung, Mängelrüge
1. Für Mängel der Lieferung haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1.1 Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung durch einen Verbraucher ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung eines Unternehmers 12 Monate.
1.2. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei der privaten Nutzung eines Verbrauchers 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung durch einen Unternehmer wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, der Verkäufer hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.
3. Die Regelungen der Ziff. 2 dieser Bestimmung gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Hieraus folgende Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VIII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
4. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen des Verkäufers enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von dem Verkäufer zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist der Verkäufer nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
5. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen dem Verkäufer gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
7. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
8. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat dem Verkäufer ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung des Verkäufers seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
9. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat in diesem Falle die erforderlichen Formalitäten mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
10. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers eine Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
11. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
12. Lässt der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von dem Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Wenn der Liefergegenstand durch ein Verschulden des Verkäufers infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen unter VII. und unter Ziff. 2 dieser Bestimmung entsprechend. Weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
2. Für Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln des Liefergegenstandes sowie für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur
- bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner Angestellten, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen,
- wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, die der Verkäufer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
- bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei der Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Die Regelungen unter Ziff. 2 dieser Bestimmung erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

IX. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

X. Unmöglichkeit und Nichterfüllung
1. Wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VII und VIII ausgeschlossen.
2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.
3. Nach dem Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag bzw. nach einer erfolglosen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist der Verkäufer berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Firmensitz des Verkäufers.
2. Ist der Käufer Unternehmer, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird der Firmensitz des Verkäufers als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten bestimmt.
3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationales Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

XlI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer; dies gilt auch für eine Abweichung von dem vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von dem Verkäufer beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

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